Bei diesem Wohnhaus handelt es sich, wie im Bebauungsplan vorgeschrieben, um ein baurechtlich eingeschossiges Gebäude. Das Untergeschoss gilt, da es weitgehend im Boden liegt, nicht als Vollgeschoss und auch das Dachgeschoss stellt durch die Höhenverhältnisse im Dach ebenfalls kein Vollgeschoss dar. Da das Grundstück auch hier schmal und lang ist, wurde, um alle notwendigen Räume für eine junge Familie errichten zu können, ein sehr tiefer Baukörper gebaut, der sich streng an den genannten Vorgaben orientiert.

LP 1 – 4